Verrampte Züge

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Der Nahverkehrsverbund in Schleswig-Holstein (NAH.SH) ist unmittelbar davor, 18 völlig neu konzipierte Züge von Stadtler bauen zu lassen, die nicht barrierefrei sind.

Schon heute ist allen Beteiligten klar, dass die Doppelstockzüge des Typs KISS  von Reisenden mit Mobilitätseinschränkung nicht ohne fremde Hilfe zu nutzen sein werden. 

Der Einstieg in den Zug ist nur über eine steile Rampe von 15 % vorgesehen. Damit wird der Ein- und Ausstieg für Reisende mit Mobilitätseinschränkung – darunter Rollstuhlnutzende und Rollatornutzende – in den allermeisten Fällen nicht eigenständig vollzogen werden können.

Ist die erste Rampe genommen, gibt es eine zweite Rampe zu den Rollstuhlplätzen und dann noch eine dritte (!) Rampe zu den Toiletten. Alle mit einem Neigungswinkel von 15 %.

Zum Vergleich: Rampen im öffentlichen Raum, gelten als sicher, wenn sie eine Neigung von 6 % nicht übersteigen (mehr).

Eckpunkte des Bahnprojekts:

  • Bahnstrecke Fehmarn – Lübeck – Hamburg (76cm Bahnsteighöhe)
  • 18 Doppelstockfahrzeugen des Typs KISS sollen gebaut werden
  • Auftragswert rund 220 Millionen Euro
  • Betrieb ab Dezember 2022
  • Die Verträge sind unterzeichnet (hier mehr) und die Produktion der Züge steht unmittelbar bevor. 

Barrierefreie Bahn fordert von der Bahn / DB Region und den Auftraggebern (in diesem Fall NAH.SH) vollumfängliche Barrierefreiheit. Allen voran:

  • Das Schaffen eines barrierefreien Zugangs. Barrierefrei = ebenerdig, niveaugleich, also ohne Rampe, ohne Gefälle und ohne Höhenunterschied!

Es gibt verschiedene Lösungen, den stufenlosen und ebenerdigen Zugang zu ermöglichen. Das Schaffen einer einstöckigen Komponente für das barrierefreie Abteil wäre die beste Lösung. So wird es auch bei einem vergleichbaren Zug bereits erfolgreich umgesetzt: Dem RRX von Siemens

Übrigens: Alle Eingänge in dem Zug sind über jeweils drei Rampen zu begehen. Wir sagen: nicht barrierefrei, nicht nachhaltig und eben total verrampt. So nicht!

Neu! Firma Stadler hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die 3. Rampe (vor dem WC) auf 6 % reduziert wurde. Aber: Wer wird denn ein WC im Zug benutzen, wenn er nicht gefahrlos in den Zug kommt?

Aktueller Stand

Das sagen der Bund, das Land und Stadler

  • Der Bund – Die Züge sind barrierefrei, da sie nach geltender EU Verordnung (und unter Berücksichtigung der UN-BRK) entwickelt werden
  • Das Land – Die Züge sind gekauft, die Verträge unterschrieben. Dennoch sind wir mit der Einstiegssituation nicht zufrieden. Wir werden zusammen mit dem Hersteller an der dritten Innenrampe arbeiten, um diese weniger steil zu machen
  • Stadler – „Es wurde geliefert, was bestellt wurde!“
  • Deutsche Bahn – Antwort ausstehend
  • NAH.SH – Die Beteiligung von Verbänden mit Menschen mit Behinderung ist ausreichend erfolgt
  • Die Bundesregierung – klärt in einer allgemeinen Stellungnahme, was sie unter Barrierefreiheit versteht: In einem  kürzlichen erschienen Schreiben des Bundestags (Drucksache 19/14819) sagt die Bundesregierung: Barrierefreies Reisen ohne fremde Hilfe ist dann möglich, wenn (…) ein niveaugleicher Ein- und Ausstieg (…) möglich ist.
    Weiter heißt es: Dabei soll nicht nur der Einstiegsbereich der Fahrzeuge diese Fußbodenhöhe (Anm. der Redaktion: 80 cm) aufweisen, sondern auch der Fahrgastraum – mindestens zum Großteil, wenn nicht insgesamt –, denn jede Stufe schränkt die Barrierefreiheit ein.

Das sagen wir

  • Wir erwarten (und fordern!) einen barrierefreien Einstieg. Barrierefrei = ohne fremde Hilfe – so, wie es die UN-BRK vorsieht
  • Wir fordern die Anschaffung und Ankoppelung eines einstöckigen Zuges mit einem niveaugleichen Einstieg bis 2022
  • Der ÖPNV soll ab 2022 barrierefrei sein. Das gilt auch für den Schienenverkehr in Schleswig-Holsteins und ist im Personenbeförderungsgesetz festgeschrieben (siehe § 8, Absatz 3), auf den der Landesnahverkehrsplan in S-H Bezug nimmt (S.97)
  • Als Antwort auf die angekündigten Veränderungen an der Innenrampe, sagen wir: Ein Herumwerkeln an der dritten Innenrampe ist ein Arbeiten an Details und als Reaktion auf unseren Protest nicht angemessen
  • Für kommende Ausschreibungen müssen Verbände mit Behinderung deutlich intensiver – und von Anfang an – beteiligt werden. Zusätzlich muss künftigen Ausschreibung ein in S-H zusammen mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zu erarbeitenden Kriterienkatalog für barrierefreies Reisen im ÖPNV beigelegt werden

Kritik am Stadler Zug // an der TSI-PRM

Steile Rampen – es geht über drei (!) – bei vergleichbare Doppelstockwagen sind es „nur“ zwei – Rampen in den Zug. Alle haben eine Neigung von mehr als 15 %. Das ist eine Steigung, die nicht barrierefrei von Rollstuhl- oder Rollatornutzenden befahren werden kann und im Widerspruch zu den Anforderungen im BGG steht, allerdings konform ist laut EU Verordnung (TSI-PRM).

Die Fläche zum Navigieren mit Rollstuhl wird unterschritten – bereits bei der Vorstellung des Zuges wurde der laut DB Bahn vorgesehene Wert wie im 3. Programm vorgesehen (PDF, Seite 163) nicht erreicht. Nach Entschärfung der Rampenneigung wurde dieser noch weiter reduziert. Nutzer:innen großer Rollstühle (insbesondere E-Rollstühle und Scooter) haben nun entweder große Mühe einen Stellplatz zu erreichen und teilweise bleibt ihnen der Zugang sogar komplett versperrt. 

  • Soll Wert bei Richtungsänderung: 125 cm
  • Wert bei Vorstellung des Stadler Modells: 117 cm
  • Fläche zum Navigieren nach Änderung wegen Protesten am Neigungsgrad der Rampe: 100 cm
Ausschnitt aus der
Kernsatz: Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße (=1,25 Meter) // Link

Quellen zur Fläche für Richtungsänderung und zum Wenden

  • a) 3. Programm zur Barrierefreiheit der Deutschen Bahn AG (Link zur Übersicht):
  • b) TSI-PRM: ERA – Leitfaden zur Anwendung der TSI PRM (PDF) // von 2010, V. 2015, 2.5.7. Lichte Räume (Abschnitt 4.2.2.6)
  • c) TSI-PRM: Amtsblatt von 2014 (PDF) Abschnitt 4.2.2.7. Lichte Räume im Fahrzeug: „Neben dem Rollstuhlplatz ist ein Wendebereich mit einem Durchmesser von mindestens 1 500 mm vorzusehen, in dem der Rollstuhlfahrer den Referenzrollstuhl wenden kann.“
    (für Vgl s. auch Amtsblatt von 2008 PDF)

Ausflug: Rampe und Bestimmung von Wendefläche und Richtungsänderungsfläche

Bei der Fläche, die sich an die Rampen anschließt, handelt es sich nicht um eine bei der Rollstuhlfahrende wenden müssen, sondern nur die Richtung ändern. Daher gilt TSI PRM 4.2.2.6 Abschnitt (4): „Muss der Rollstuhlfahrer seine Richtung ändern, so muss die lichte Breite in beiden Gängen den Werten in Anlage K Tabelle K1 entsprechen.“

Tabelle K1 sieht bei einer nutzbaren Türbreite von 1400 mm eine Gangbreite von 800 mm vor.

Das Problem

  • Die entsprechende europäische Norm zur Barrierefreiheit – die sogenannte TSI PRM ist eine EU Verordnung – wurde maßgeblich von der Industrie und den Bahnanbietern geschrieben. Anforderungen von Menschen mit Behinderungen sind nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Verordnung sieht steile Rampen von bis zu 15 % Neigung vor (im Vergleich: Rampen im öffentlichen Raum gelten als sicher, wenn sie 6 % Steigung nicht überschreiten)
  • Bei der Ausschreibung hat NAH.SH ausschließlich auf die TSI PRM verwiesen. Zusätzliche Kriterien zur Barrierefreiheit – wie bei vergleichbaren Ausschreibungen in anderen Bundesländern (z.B. Rheinland-Pfalz)  –  gab es nicht
  • Die Beteiligung von Verbänden von Menschen mit Behinderung hat nicht oder nicht ausreichend stattgefunden
  • Der aktuelle Landesnahverkehrsplan (der übrigens immer noch Gültigkeit besitzt, obgleich er laut eigener Angabe nur bis 2017 hätte gelten sollen) beinhaltet kaum etwas zur Barrierefreiheit. Auf das Nichtvorhandensein eines schlüssigen Konzepts zur Barrierefreiheit im LNVP haben verschiedene Akteure schriftlich hingewiesen (Stellungnahmen PDF, 320 Seiten):  Darunter der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und der BSK. Die Kritik wurde seitens NAH.SH zur Kenntnis genommen

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Bahn-Admin

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