Rechtens oder nicht rechtens – das ist hier die Frage
Ein juristisches Fallbeispiel: Schleswig-Holstein plant die Anschaffung von 18 Zügen für den Regionalverkehr. Die Aufsätze der Züge werden niegelnagelneu gebaut, entsprechen aber nicht den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Reisenden mit Behinderung.
So liegt die Wendefläche im Eingangsbereich deutlich unterhalb der Vorgabe der EU Verordnung (TSI-PRM). Auch führen gleich drei steile Rampen ins Zuginnere. Zwar liegt der Neigungswinkel im Rahmen der TSI -PRM, steht aber im Widerspruch zur UN Konvention für Menschen mit Behinderung. Denn die Rampe bedeutet, dass viele Reisende mit Mobilitätseinschränkung den Zug nicht ohne fremde Hilfe werden nutzen können.
Laut Personenbeförderungsgesetz muss der ÖPNV in Deutschland ab 2022 barrierefrei sein. Das bezieht in vielen Bundesländern auch die Schiene mit ein.
Das bringt uns zu den beiden kniffligen Fragen:
- Gilt das Personenbeförderungsgesetz auch für den derzeitigen Landesnahverkehrsplan in Schleswig-Holstein?
- Darf S-H 2022 die bestellten, aber nicht barrierefreien Züge auf die Schiene bringen – und das ausgerechnet in dem Jahr, in dem der ÖPNV barrierefrei wird?
Infosammlung
- Der derzeitige Stand auf einem Blick („Verrampte Züge„)
- TSI-PRM (PDF)
- Landesnahverkehrsplan Schleswig-Holstein
- Personenbeförderungsgesetz
Aufruf
Wer freuen uns über Hilfe und Unterstützung bei der Durchsetzung von Barrierefreiheit im Zugverkehr. Für Ideen und Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung:
Bundesgeschäftsstelle ISL
Alexander Ahrens
Telefon: 030 – 40571413